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Dezemberhilfe und verbesserte Überbrückungshilfe III

© iStock.com | HT-Pix

Es gibt zum einen die Novemberhilfe. Sie unterstützt die von den temporären Schließungen direkt, indirekt und mittelbar betroffenen Unternehmen, Betriebe, Selbstständigen, Vereine und Einrichtungen. Diese Hilfe wird nun - aufgrund der Verlängerung der Schließungen bis zum 10. Januar 2021 - als Dezemberhilfe für die Dauer der Schließung im Dezember 2020 im Rahmen der Vorgaben des EU-Beihilferechts verlängert.

Zum anderen gibt es die Überbrückungshilfe III. Sie unterstützt Unternehmen, Soloselbstständige sowie Freiberuflerinnen und Freiberufler, die besonders stark von der Corona-Krise betroffen sind. Dabei handelt es sich um Zuschüsse, die nicht zurückgezahlt werden müssen. Die Überbrückungshilfe II läuft derzeit noch bis zum 31. Dezember 2020. Anträge hierfür können rückwirkend bis 31. Januar 2021 gestellt werden. Das Programm wird als Überbrückungshilfe III bis Ende Juni 2021 verlängert und deutlich erweitert. Es gilt nun auch für Unternehmen, die von den Schließungen ab 16. Dezember 2020 betroffen sind.

Die Antragstellung für die Dezemberhilfe und die Überbrückungshilfe III wird aktuell vorbereitet. Sie wird wieder über die IT-Plattform der Überbrückungshilfe www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de erfolgen können. Anträge sind über Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder andere Dritte zu stellen. Soloselbstständige, die nicht mehr als 5.000 Euro Förderung beantragen, können sie mit ihrem ELSTER-Zertifikat direkt stellen.

Hier finden Sie ausführliche Informationen:
Mitteilung des Bundesfinanzministeriums vom 15.12.2020
IT-Plattform der Überbrückungshilfe

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